Das Land NRW hat eine neue Coronaschutzverordnung veröffentlicht, die seit dem 24.4. gilt. Die Verordnung bezieht nun auch die Regelungen der sogenannten „Bundes-Notbremse“ des Bundes-Infektionsschutzgesetzes mit ein.
Folgendes lässt sich hierzu zum aktuellen Zeitpunkt bezogen auf den Tennissport mitteilen:
Bei 7-Tages Inzidenz unter 100 (an drei aufeinanderfolgenden Tagen):
Hier haben sich die bisherigen Regelungen der Coronaschutzverordnung für NRW bezogen auf den Sport nicht verändert.
Leider trifft dieser Fall derzeit auf keinen Kreis und keine kreisfreie Stadt im TVM zu.
Regelungen bei 7-Tages Inzidenzen ab 101:
Hierbei greift nun die Bundes-Notbremse. Die genaue Auslegung der Regelungen für den Sport ist hierbei noch nicht in vollem Umfang klar.
Um Fehlinformationen zu vermeiden, hier nachfolgend erst einmal nur die Anmerkungen des Landessportbundes – bis ausreichend Klarheit besteht:
“Die Regeln des Bundes-Infektionsschutzgesetzes greifen, wenn in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt drei Tage hintereinander eine 7-Tages-Inzidenz von 100 überschritten wird. Wichtig ist aber: Wenn die CorSchVO NRW härtere Regeln vorsieht, gelten diese auch fort. Lediglich ein Unterschreiten der Regeln des Bundes-Infektionsschutzgesetzes ist nicht möglich.
Die folgenden Regeln ergeben sich somit aus einem Zusammenwirken von Bundes-Infektionsschutzgesetzes (Mindestregeln) und CorSchVO NRW (weitergehende Regeln):
1. Bundesinfektionsschutzgesetz: Die allgemeine Ausgangssperre zwischen 22 und 5 Uhr wird für allein ausgeübten Sport verkürzt auf 24 bis 5 Uhr (eine Ausübung ist jedoch nicht auf Sportanlagen möglich).
2. Bundesinfektionsschutzgesetz: Die Öffnung von Freizeiteinrichtungen ist grundsätzlich untersagt. Relevant für den Sport sind dabei unter anderem die in der beispielhaften Aufzählung von Einrichtungen genannten „Fitnessstudios“, „Indoor-Spielplätze“ und „Badeanstalten“. Ob mit letzterem auch alle Sport-Schwimmbäder und Lehrschwimmbecken gemeint sind, in denen nach der CorSchVO NRW seit dem 29. März wieder Anfängerschwimmausbildungen und Kleinkindschwimmen in 5er-Gruppen möglich war, wissen wir derzeit nicht. Wir haben hierzu die Staatskanzlei um Klärung gebeten und informieren Sie baldmöglichst über das Ergebnis.
3. Sportausübung allgemein:
3.1. Bundesinfektionsschutzgesetz: Zugelassen ist die „kontaktlose Ausübung von Individualsportarten“ allein, zu Zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes. Dabei wird nicht zwischen draußen und drinnen unterschieden.
Aber: Die CorSchVO NRW lässt keine Sportausübung in geschlossenen Sporthallen zu. Deshalb ist die vorgenannte Sportausübung unverändert nur draußen möglich. Mangels einer rechtlichen Definition des Begriffes „Individualsportarten“ empfehlen wir bis auf Weiteres, darunter alle Sportarten zu fassen, die alleine oder zu Zweit kontaktlos ausgeführt werden können.
3.2. Bundesinfektionsschutzgesetz: Zugelassen ist kontaktloser Sport von Gruppen von bis zu 5 Kindern im Alter von bis zu 14 Jahren im Freien.Aber: Die CorSAchVO NRW beschränkt dieses Sporttreiben auf Sportanlagen unter freiem Himmel.
Die vorgenannten Kindergruppen können von ein oder zwei älteren Personen angeleitet werden, wenn für diese ein negativer Coronatest vorliegt, der nicht älter als 24 Stunden ist.
3.3. Zugelassen ist der Wettkampf- und Trainingsbetrieb für Angehörige der Bundes- und Landeskader bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte.
Positiv ist festzuhalten, dass die Privilegierung für den Sport in Gruppen für Kinder bis 14 Jahre wenigstens nicht ganz weggefallen ist, selbst bei sehr hohen Inzidenzwerten. Aber die beschriebene Regelung geht aus unserer Sicht erstens an der Wirklichkeit von Sportvereinen und zweitens am natürlichen Bewegungsverhalten von Kindern vorbei. Ob für Gruppen von 5 Kindern der geforderte Aufwand (Kontaktnachverfolgung, Einlassregelung, tagesaktuell getesteter Übungsleiter) für Sportvereine leistbar ist, sei dahingestellt.”
Abschließend kommentiert der LSB in einer E-Mail an die Landesverbände die neuen Regelungen wie folgt:
“Jeder kann anhand der täglich veröffentlichten Zahlen erkennen, wie ernst das Ausmaß der Dritten Pandemiewelle ist. Trotzdem oder gerade deswegen blicken wir mit Unverständnis auf die aus unserer Sicht inkonsistenten Regeln des Bundes-Infektionsschutzgesetzes für den Sport und haben dies auch öffentlich und gegenüber dem DOSB deutlich gemacht. Viele Formulierungen und Begriffe sind unklar. Hinsichtlich der Verständlichkeit und Umsetzbarkeit für unsere Vereine fallen wir hinter den mühsam gemeinsam mit der Landesregierung NRW erarbeiteten, sachgerechten Stand zurück. […]”
In der beigefügten Anlage sind die neue Verordnung sowie das aktualisierte Infektionsschutzgesetz des Bundes zu finden.